Wann dürfen Bäume und (Hecken-)Gehölze geschnitten und gefällt (entfernt) werden?
Entsprechend §39 des seit 1. März 2010 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen ganz-
jährig (!) gefällt und (zurück-)geschnitten werden, wenn sich keine Lebensstätten (Vogelnester) wild lebender Tierarten (Vögel) darin befinden.
Erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit (z.B. Totholzentfernung oder das Entfernen bruchgefährdeter, morscher Äste) und Fällungen abgestorbener Bäume (Gehölze) sind immer (!) erlaubt.
Aus holzbiologischer Sicht sollte der Rückschnitt von Bäumen zu Beginn der Vegetationsperiode (März – April) erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die Wundheilung am besten ist.



